Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines: Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe, Reparaturen und sonstigen Rechtsgeschäfte, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Spätestens mit der Annahme unserer Waren und Leistungen gelten auch unsere folgenden Bedingungen als angenommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers / Bestellers erkennen wir nicht an.
Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich der durch unsere Vertreter oder Reisenden getroffenen Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote, Abschlüsse und Preise: Unsere Angebote sind freibleibend. Die in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen angegebenen Preise, zuzüglich Mehrwertsteuer, gelten nur bei Abnahme der angebotenen oder bestätigten Mengen. Bei Aufträgen von Kaufleuten / Unternehmern berechnen wir die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten / Verbrauchern ebenfalls, wenn die Lieferung oder Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgt oder die Leistung später als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden soll.
Die Lieferung erfolgt ab Werk zuzüglich Verpackungskosten, ohne Eintransport und Montage, entsprechend der jeweils gültigen Preislisten. Die Ware wird, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, branchenüblich nach unserer Wahl verpackt geliefert. Wir nehmen unsere Verpackung bei frachtfreier Rücksendung zurück, schreiben diese aber nicht gut.
3. Liefertermine: Die in einem Auftrag und / oder einer Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist gilt als annähernd vereinbart, sofern sie nicht als bindend bezeichnet ist. Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwaiger Bescheinigungen und Erfüllung eigener übernommener Verpflichtungen (z. B. Vorkassezahlungen) durch den Käufer / Besteller.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes gleich.
Der Käufer / Besteller muss verspätete Lieferungen annehmen. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss uns der Käufer / Besteller eine angemessene Nachfrist einräumen. Nach Ablauf der Nachfrist darf er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware nicht versandbereit gemeldet ist.
Schadenersatzansprüche bei Geschäften mit Kaufleuten / Unternehmern, Ersatzbeschaffung oder Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs oder Nichterfüllung infolge Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten / Verbrauchern sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus Verzug oder Unmöglichkeit beschränkt auf höchstens 10 % desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge Verzuges oder Unmöglichkeit nicht rechtzeitig oder nicht voll vertragsgemäß geliefert werden kann, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegen.
4. Versand, Gefahrenübergang, Transportschäden: Die Ware versenden wir auf Risiko des Käufers / Bestellers ohne Transportversicherung, es sei denn, wir erhalten vor Versand rechtzeitig den Auftrag zur Versicherung gegen Transportschäden und Diebstahl vom Käufer / Besteller in seinem Namen und auf seine Kosten.
Die Ware gilt mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, als bedingungsgemäß geliefert. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers / Bestellers zu versenden oder nach eigenem Ermessen gegen Entgelt zu lagern und sofort zu berechnen.
Die Ware muss im Beisein des Transportführers unverzüglich vollständig ausgepackt und auf Transportschäden, auch verdeckte, untersucht werden. Nur wenn die Ware vollständig u n d unbeschädigt ist, darf der Erhalt der Ware dem Transportführer quittiert werden. Spätere Reklamationen wegen Transportschäden sind nicht möglich.
5. Zahlung: Unsere Rechnungen sind spätestens bis 30 Tage nach Rechnungsdatum in EUR ohne Abzug fällig, sofern keine kürzere Frist vereinbart ist. Wir haben Anspruch auf den Gesamt-Rechnungsbetrag. Sämtliche Überweisungkosten gehen zu Lasten des Käufers / Bestellers. Zurückhaltung der Zahlung sowie Aufrechnung und Abtretung von Ansprüchen gelten als ausgeschlossen. Bei Sonderanfertigungen ist die Hälfte des Gesamtpreises sofort nach Auftragsbestätigung, die 2. Hälfte bei Versandbereitschaft fällig.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen, wobei wir zur Hereinnahme, insbesondere von Wechseln, nicht verpflichtet sind.
Bei Zielüberschreitung werden ab Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zuzüglich Mahngebühren berechnet. Vorauszahlungen werden nicht verzinst.
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers / Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen oder entsprechende Sicherheit zu fordern und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren in Besitz zu nehmen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Gebrauch gemacht wird. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Werden wir mit der Planung, Entwicklung, Berechnung, Konstruktion und / oder individuellen Herstellung von Gegenständen beauftragt, so werden diese lngenieurleistungen nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in Rechnung gestellt..
6. Eigentumsvorbehalt: Sämtliche von uns gelieferten Gegenstände, auch Kommissionsware, bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch an gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung. Be- und Verarbeitung sowie Einbau erfolgt bis zur Bezahlung für uns, ohne uns irgendwie zu verpflichten.
Bei Waren, die durch Einbau wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten werden, tritt der Käufer / Besteller hiermit seine Ansprüche gegen den Bauherrn in Höhe des Kaufpreises / Werklohnes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Unseren Eigentumsvorbehalt muss der Käufer / Besteller seinem Abnehmer nur auf unser Verlangen mitteilen, ebenso die erfolgte Abtretung der Forderungen. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer / Besteller über.
Verarbeitet der Käufer / Besteller die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Waren, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Ware zu. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Wiederverkäufer sind berechtigt, die gelieferten Gegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern; Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist in jedem Fall untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte muss uns der Käufer / Besteller unverzüglich schriftlich unterrichten.
Wenn der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers / Bestellers zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
7. Warenrückgaben: Die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden gesondert beschaffter Ware ist ausgeschlossen.
Sofern wir ausnahmsweise nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung Serienprodukte zurücknehmen, berechnen wir einen pauschalen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % des berechneten Warenwertes, mindestens jedoch 20 €. Reinigung, Prüfung und Aufarbeitung werden ggf. gesondert berechnet. Die Ware muss mängel- und frachtfrei, gut verpackt und transportversichert zurückgeschickt werden.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Rücknahme von ordnungsgemäß gelieferter Ware entsteht hierdurch nicht.
8. Mängelrüge und Gewährleistung: Mängelrügen hat der Käufer/ Besteller, soweit die gesetzlichen Bestimmungen nicht kürzere Fristen vorschreiben, unverzüglich und spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, solange sie sich noch im angelieferten Zustand befindet, schriftlich zu erheben und dabei den Mangel genau zu bezeichnen.
Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung erst nach Ablauf dieser Frist festgestellt werden, sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens innerhalb von 3 weiteren Tagen schriftlich zu rügen. Für Transportschäden - auch verdeckte - gilt Punkt 4.
Für Mängel, die bei Gefahrenübergang an der Ware vorhanden sind, stehen wir bei Lieferungen an Unternehmer 12 Monate nach Gefahrenübergang ein, bei Lieferungen an Verbraucher in der gesetzlichen Frist nach Gefahrenübergang.
Gewährleistungsansprüche sowie alle übrigen Ansprüche, gleich aus welchem Grund, verjähren 12 Monate nach Gefahrenübergang.
Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der gelieferte Gegenstand nicht vollständig bezahlt ist, nicht nach unseren Anleitungen bedient, von werksfremden Personen ohne unsere Erlaubnis repariert oder nach Feststellung eines Fehlers weiterbenutzt, be- oder verarbeitet oder eingebaut wird oder die Installation nicht nach den gültigen Vorschriften erfolgt ist. Gleiches gilt, wenn uns der Käufer / Besteller keine Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, auf unser Verlangen hin nicht die Ware frachtfrei und gut verpackt zur Reparatur ins Werk schickt.
Die Haftung für Mängel bezieht sich weder auf natürliche Abnutzung oder Verschleiß, noch auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder ähnlicher Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen. Der Käufer / Besteller ist auch aus Sicherheitsgründen verpflichtet, gelieferte Waren auf eigene Kosten nach jeweils 6 Monaten von Sachkundigen nachweislich prüfen und warten zu lassen.
Für Erzeugnisse von Zulieferanten, soweit sie nicht in unser Enderzeugnis eingehen, leisten wir Gewähr durch Abtretung unserer Ansprüche gegen Zulieferanten, die hiermit als vereinbart gilt.
Der Käufer / Besteller ist verpflichtet, sich v o r Beginn von Gewährleistungsreparaturen mit dem Werk telefonisch abzustimmen, wie ein evtl. Mangel nachhaltig und wirtschaftlich behoben werden soll.
Es wird ferner keine Gewähr übernommen für Schäden, die ohne unsere Zustimmung bei durch Dritte vorgenommene Reparaturen am Liefergegenstand entstehen. Im Falle der Zustimmung zur Fremdreparatur werden die defekten Teile ersetzt, wobei uns in jedem Fall die beanstandeten bzw. ausgetauschten Teile zur Begutachtung frachtfrei zuzusenden sind und in unser Eigentum übergehen. Weitere Kosten für Fahrten, Montagen usw. werden von uns dann nicht übernommen.
Wir sind im Einzelfall befugt, Austauschware zum etwa gleichen Zeitwert zur Verfügung zu stellen oder die Ware zum Rechnungswert zurückzunehmen, wodurch alle weiteren Schadensersatzansprüche abgegolten sind.
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung, werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns.
Für den Einbau von Geräten und Gasbrennern sind stets die Vorschriften zu beachten, insbesondere die für Gasleitung und Abgasführung. Auf die Beachtung der örtlichen Bestimmungen der Gasvertreiber wird besonders hingewiesen.
Abbildungen, Gewichte, Maße, Beschreibungen - auch Zeichnungen -, usw. in Preislisten, Prospekten, Drucksachen usw. sind unverbindlich und begründen keine Haftung.
9. Exportlieferungen: Lieferungen in andere Staaten erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung Deutschen Rechts, nur gegen Vorkasse oder Überlassung eines unwiderruflichen Akkreditivs.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk.
Für alle Streitigkeiten - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist, sofern der Kunde Vollkaufmann / Unternehmern, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, das Amtsgericht Kiel ohne Rücksicht auf die Höhe des Gegenstandswertes oder nach unserer Wahl das Landgericht Kiel zuständig.
11. Sonstiges: Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung unser beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
Stand 06/2010 Änderungen vorbehalten